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BGH, Pfändbarkeit einer Internet-Domain
Beschluß vom 5. Juli 2005 - Az. VII ZB 5/05

Leitsätze:
Eine "Internet-Domain" stellt als solche kein anderes Vermögensrecht im Sinne von § 857 Abs. 1 ZPO dar. Gegenstand zulässiger Pfändung nach § 857 Abs. 1 ZPO in eine "Internet-Domain" ist vielmehr die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Inhaber der Domain gegenüber der Vergabestelle aus dem der Domainregistrierung zugrunde liegenden Vertragsverhältnis zustehen.

Die Verwertung der gepfändeten Ansprüche des Domaininhabers gegen die Vergabestelle aus dem Registrierungsvertrag kann nach §§ 857 Abs. 1, 844 Abs. 1 ZPO durch Überweisung an Zahlungs Statt zu einem Schätzwert erfolgen.

Fundstelle: BGH, Beschluß vom 5. Juli 2005 - VII ZB 5/05

Aus den Gründen:

Als Vermögensrecht nach § 857 Abs. 1 ZPO sind Rechte aller Art pfändbar, die einen Vermögenswert derart verkörpern, daß die Pfandverwertung zur Befriedigung des Geldanspruchs des Gläubigers führen kann. Umstritten ist, ob eine Internet-Domain als ein derartiges pfändbares Vermögensrecht anzusehen ist.

Überwiegend wird die Auffassung vertreten, dass eine Internet-Domain als solche ein absolutes Recht darstellt, welches nach § 857 Abs. 1 ZPO pfändbar ist. Vereinzelt wird die Pfändbarkeit einer Internet-Domain verneint.

Nach anderer Auffassung stellen die schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Inhaber einer Internet-Domain gegenüber der DENIC oder einer anderen Vergabestelle zustehen, ein Vermögensrecht im Sinne von § 857 Abs. 1 ZPO dar. Dem folgt der BGH im nun vorliegenden Beschluss, da einer Domain eben keine etwa mit einem Patent-, Marken- oder Urheberrecht vergleichbare ausschließliche Stellung zukommt.

Diese Rechte zeichnen sich dadurch aus, dass sie ihrem Inhaber einen Absolutheitsanspruch gewähren, der vom Gesetzgeber begründet worden ist und nicht durch Parteivereinbarung geschaffen werden kann. Eine Internet-Domain ist aber lediglich eine technische Adresse im Internet. Die ausschließliche Stellung, die darauf beruht, dass von der DENIC eine Internet-Domain nur einmal vergeben wird, ist allein technisch bedingt. Eine derartige, rein faktische Ausschließlichkeit begründet nach zustimmungswürdiger Ansicht des BGH kein absolutes Recht im Sinne von § 857 Abs. 1 ZPO.

Die Inhaberschaft an einer Domain begründet sich auf die schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Inhaber der Domain gegenüber der Vergabestelle aus dem abgeschlossenen Registrierungsvertrag zustehen. Nach Abschluß des Vertrages über die Registrierung einer Domain schuldet die DENIC (oder eine andere Registrierungsorganisation) dem Anmelder nach der erfolgten Konnektierung insbesondere die Aufrechterhaltung der Eintragung im Primary Nameserver als Voraussetzung für den Fortbestand der Konnektierung. Daneben bestehen weitere Ansprüche des Domaininhabers wie die auf Anpassung des Registers an seine veränderten persönlichen Daten oder ihre Zuordnung zu einem anderen Rechner durch Änderung der IP-Nummer.

Der Antrag der Gläubigerin ist daher richtigerweise darauf gerichtet, diese schuldrechtlichen Ansprüche des Schuldners aus dem Vertragsverhältnis mit der DENIC zu pfänden.

Die Verwertung der gepfändeten Ansprüche des Schuldners gegen die DENIC kann dann nach §§ 857 Abs. 1, 844 Abs. 1 ZPO durch Überweisung an Zahlungs Statt zu einem Schätzwert erfolgen. Mit der Wirksamkeit der Überweisung an Zahlungs Statt geht die Forderung auf den Gläubiger über.

Stand: 12.09.2005