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BSG, Versicherungspflicht von Webdesignern nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG)
Urteil vom 7. Juli 2005 (Az. B 3 KR 37/04 R)

Webdesigner werden vom Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) erfasst.

Fundstelle: BSG, Urteil vom 7. Juli 2005 - B 3 KR 37/04 R www.bundessozialgericht.de.

Die Pressemitteilung dieser Entscheidung finden Sie hier.

Aus den Gründen:

Die Klägerin ist selbständige Webdesignerin und meldete sich im Juli 2002 bei der beklagten Künstlersozialkasse an. Die Klägerin absolvierte zunächst in sieben Jahren ein Architekturstudium mit Diplomabschluss. Dann bildete sie sich ein Jahr in einem Institut für Weiterbildung, Personalentwicklung und Computertraining zum sog. Webmaster weiter. Im Mai 2002 legte sie vor der Industrie- und Handelskammer eine Prüfung zur Multimediaassistentin ab.

Die Künstlersozialkasse lehnte im Dezember 2002 eine Versicherungspflicht der Klägerin ab, weil sie von ihrer Ausbildung nicht mit einem Designer, sondern eher mit einem Ingenieur oder Programmierer vergleichbar sei. Die seitens der Klägerin eingereichten Tätigkeitsnachweise würden belegten, dass sie für ihre Auftraggeber Internetseiten herstelle, deren Inhalte weitgehend vorgegeben seien. Ein Widerspruch der Klägerin blieb erfolglos.

Das Sozialgericht hat der Klage stattgegeben und festgestellt, dass die Klägerin seit Juli 2002 der Versicherungspflicht nach dem KSVG unterliege. Sie sei Künstlerin im Sinne des KSVG. Nach Ansicht der Richter erbringt die Klägerin bei der Erstellung von Internetseiten eine eigenschöpferische Leistung und keine bloß technische Programmierungstätigkeit.

Die Sprungrevision der Künstlersozialkasse wurde vom BSG durch Urteil vom 7. Juli 2005 (Az.: B 3 KR 37/04 R) zurückgewiesen.

Nach Ansicht des BSG werden gemäß § 1 KSVG selbständige Künstler und Publizisten in der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung versichert, wenn sie die künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben und im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit nicht mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigen, wobei Auszubildende und geringfügig Beschäftigte ausgeklammert bleiben. Künstler ist nach § 2 KSVG, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt; Publizist ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in anderer Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt.

Webdesigner werden nach Meinung des BSG vom KSVG erfasst. Sie gestalten Bildschirmseiten unter ästhetischen und funktionalen Gesichtspunkten für Internet- und Intranetpräsentationen. Die Tätigkeit umfasst unter Berücksichtigung der Kundenwünsche und -vorgaben die Konzeptionierung und Realisierung von Bildschirmseiten mit Hilfe von Schrift, Grafik, Zeichnung, Fotografie und Video unter Verwendung spezieller Softwareprogramme. Das Berufsbild ist - in Abgrenzung zum Programmierer und Webmaster - durch eine eigenschöpferisch-gestalterische Tätigkeit geprägt, die mit denen der Grafiker, Grafikdesigner und Layouter vergleichbar ist.

Auf das Ausmaß der gestalterischen Freiheit im Einzelfall kommt es nicht an. Auch wenn die Internetauftritte der Auftraggeber der Klägerin in der Regel der Werbung und Öffentlichkeitsarbeit dienen. Eigenschöpferisch-
gestalterische Tätigkeiten in diesem Bereich gelten ebenfalls grundsätzlich als künstlerisch im Sinne des § 2 KSVG, wie z.B. bei Werbefotografen. Ebenso unerheblich ist nach Ansicht der Richter, dass die Klägerin keine künstlerische Ausbildung, etwa als Grafikerin, absolviert hat.

Stand: 14.07.2005